Die Verordnung sieht keine eigenständigen CBAM-Sätze vor. Der Preis von CBAM-Zertifikaten ist unmittelbar an das EU-ETS gekoppelt und wird auf Grundlage des wöchentlichen durchschnittlichen Auktionspreises der EU-Emissionszertifikate (EUA) berechnet. Entsprechend schwanken die CBAM-bezogenen Kosten im Einklang mit den Entwicklungen am europäischen CO₂-Markt.
Im Jahr 2026 wird weder der sektorale Anwendungsbereich des CBAM ausgeweitet noch die während der Übergangsphase angewandte Berechnungsmethodik geändert. Der bestehende Rechtsrahmen gemäß Verordnung (EU) 2023/956 bleibt zusammen mit den bislang erlassenen Durchführungsrechtsakten maßgeblich.
Gleichzeitig sind mehrere operative Aspekte weiterhin offen. Die Europäische Kommission hat bislang keine endgültigen Standardwerte für Emissionen veröffentlicht, die im Rahmen des endgültigen CBAM-Regimes bei fehlenden verifizierten Daten Anwendung finden sollen. Zudem werden weitere technische Leitlinien erwartet, insbesondere zu den Anforderungen an die Emissionsverifizierung, zur Dokumentation von außerhalb der EU gezahlten CO₂-Preisen sowie zur operativen Abstimmung zwischen Zollanmeldungen und CBAM-Berichterstattung.